Dafür sorgt nach Mitteilung des Finanzministeriums jetzt die ERiC-Schnittstelle im Programm „Mein ELSTER“ (BMF, Schreiben v. 28.06.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, BStBl I 2024, 1063 (2)).
Meldebürokratie: Für was?
Dabei geht es dem Finanzamt nicht nur um das Wissen, technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verfügt, mit denen Kassen bereits seit 2023 ausgerüstet sein müssen. Völlig unklar bleibt, wofür die Finanzverwaltung wissen muss, welches Kassensysteme genutzt wird, wie alt das ist und ob es netzwerkfähig ist.
Übergangsfrist bis Juli 2025
Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem mit TSE nutzen, müssen Sie dies ab 2025 ihrem Finanzamt melden. Dies gilt auch für andere elektronische Aufzeichnungssysteme wie z. B. Waagen mit Kassenfunktion. Bei allen Systemen, die vor dem 1.7.2025 gekauft, geleast oder gemietet werden, profitieren sie dabei von einer Übergangsfrist.
Das heißt, diese Geräte sind bis zum 31.7.2025 über das „Mein ELSTER“-Portal anzumelden. Elektronische Kassen, die Unternehmen ab Juli 2025 anschaffen, müssen dann innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Sind mehrere Kassen in einem Verbundsystem zusammengeschlossen, ist dennoch jedes einzelne Gerät beim Finanzamt anzugeben. Haben einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme dabei aber keine Kassenfunktion wie dies z. B. bei Orderhandys der Fall ist, wird nur das System mit Kassenfunktion übermittelt. Zu beachten ist bei der Meldung außerdem, dass alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden.
Abmeldepflicht
Was dem Bürokratiefass den Boden ausschlägt: Wer ein elektronisches Kassensystem nicht mehr nutzt, muss dies ebenso bei seinem zuständigen Finanzamt melden. Dies gilt unabhängig davon, ob die alte Kasse durch eine neue ersetzt wird, ob sie nicht mehr funktioniert oder vielleicht gestohlen wurde. Die Meldefrist beträgt auch in diesem Fall einen Monat.
To Do´s - Erforderliche Angaben in der Mitteilung:
- Verschaffen Sie sich jetzt einen Überblick über die in ihrem Betrieb genutzten Geräte.
- Dazu gehört auch eine Übersicht über die Daten, die sie für die Meldung benötigen.
- Zu übermitteln sind:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen.
- Art des elektronischen Aufzeichnungssystems
- einschließlich der Seriennummer sowie zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung.
- Anzahl der genutzten Systeme sowie deren Anschaffungsdatum.
- Gerät außer Betrieb genommen, melden Unternehmer das entsprechende Datum und den Grund.
Achtung: Wegstreckenzähler und Taxameter ebenfalls meldepflichtig
Die Vorschriften für elektronische Kassensysteme betreffen auch Wegstreckenzähler und Taxameter. Eine Ausnahmeregelung besteht hier nur für solche Geräte, die ohne TSE verwendet werden. Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings, dass ihre Nutzer die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Möglich ist dies jedoch längstens bis zum 31. 12. 2025. Zu beachten ist bei der Mitteilungspflicht für Wegstreckenzähler und Taxameter, dass zusätzlich zu den für andere Systeme geltenden Angaben auch das Kfz-Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs anzugeben ist.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV (FAQ)