Die Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten muss der Arbeitgeber unverzüglich nach der Entstehung des Urlaubsanspruchs am 1. Januar des Kalenderjahres erfüllen. Arbeitgeber müssen hierbei nicht nur auf den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr hinweisen, sondern auch auf Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr, die in das neue Jahr übertragen wurden und mit Ablauf des 31.03. des aktuellen Jahres verfallen sollen.
Da es durchaus sein kann, dass ein Arbeitnehmer sehr früh im Kalenderjahr durchgehend bis zum Jahresende erkrankt, empfehlen wir Arbeitgebern, ihre Arbeitnehmer möglichst zu Jahresbeginn auf den Verfall des Urlaubs am Ende des Jahres hinzuweisen und sie damit in die Lage zu versetzen, ihren Urlaub tatsächlich nehmen zu können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer mangels Verfalls unbegrenzt Urlaubsansprüche ansammeln. Ohne entsprechenden Hinweis beginnt auch die Verjährungsfrist nicht an zu laufen. Die bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsansprüche sind dann finanziell abzugelten.
Diese Hinweispflicht besteht auch gegenüber langzeiterkrankten Arbeitnehmern.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung unter Tel.: 0711-6486430 gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie die entsprechenden Musterschreiben: