Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung seit 1. Juli 2024 zur einmaligen Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet.
Zunächst spielt es keine Rolle, ob die Lebensmittelbedarfsgegenstände beim Verkauf bereits in Kontakt sind oder erst beim Verbraucher mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des LFGB bzw. der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind Materialien oder Gegenstände, die als Fertigerzeugnis
- dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder
- vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Weitere Informationen zur Anzeigepflicht können Sie dem beigefügten Dokument „FAQ_Hinweise zur Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung“ entnehmen.
Ausnahmen von der neuen Anzeigepflicht gibt es nur für Lebensmittelunternehmen, da diese bereits gemäß der europäischen Lebensmittelhyieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren.
In Baden-Württemberg sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in den 35 Landratsämtern und neun Bürgermeisterämtern der Stadtkreise (hier in der Regel die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) für den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zuständig. Die Kontaktdaten der örtlich jeweils zuständigen Behörden sind dem folgenden Link im Bürgerportal des Landes (service-bw) zu finden: Lebensmittelüberwachung - zuständige Stelle.
Die Anzeige muss die folgenden Angaben umfassen:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers
- Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes
- Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens, einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten
- Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in Verehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt
Für die Anzeige kann das hier beigefügte Formular „Anzeige § 2a Bedarfsgegenständeverordnung“ ausgefüllt und postalisch oder per E-Mail an die zuständige Behörde gesendet werden.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen.
Händler, die sich nicht registrieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit.
Bei weiteren Fragen hierzu steht Ihnen gerne Sascha Jost unter Tel.: 0711-6486440 oder per Mail unter jost@hv-bw.de zur Verfügung.