03.01.2019

Neues Verpackungsgesetz in Kraft

Seit dem 1. Januar gilt das neue Verpackungsgesetz.

Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die mit Ware befüllt sind – das können Hersteller, Importeure oder Versandhändler sein – sind ab dem 1. Januar 2019 nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren und Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben.  

Diese beiden neuen Pflichten treten ergänzend neben die heute schon geltende Systembeteiligungspflicht. Aber: Sie betreffen auch diejenigen, die auch heute schon nach Verpackungsverordnung (VerpackV) verpflichtet sind. Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich (www.verpackungsregister.org). 

 

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