19.12.2018

Änderungen im Steuerrecht ab 2019

Die Regelungen im deutschen Steuerrecht ändern sich ständig. Aktuelle Gesetzgebungsverfahren sorgen wieder für zahlreiche Änderungen ab 2019. Welche Reformen für Händler und Unternehmer aus Arbeitgebersicht besonders interessant sind im Überblick.

- Steuerbefreiung für Job-Tickets: Ab dem 1. Januar 2019 gilt eine generelle Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – z. B. im Rahmen eines Job-Tickets. Auch private Fahrten sind von der Steuerbefreiung erfasst. Die künftige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nennt keine Maximalhöhe. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings mit der Entfernungspauschale verrechnet.
- Steuervorteile für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektro-Dienstfahrzeugen: Bisher müssen Arbeitnehmer privat genutzte Dienstwagen mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Gesetzlich umgesetzt wird diese Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage.
- Steuerbefreiung für die Privatnutzung von Dienstfahrrädern: Ab dem 1. Januar 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen – auch privat nutzbaren – Fahrrads steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Bei der Steuererklärung erfolgt anders als bei der Steuerbefreiung für Job-Tickets keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
- Zertifizierungspflicht für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung: Ab dem 1. Januar 2019 ist eine Zertifizierung von Maßnahmen der Verhaltensprävention gemäß dem Leitfaden Prävention der Krankenkassen zwingend für die Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG. Eine Zertifizierung ist allerdings für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene Maßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.
 

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