09.11.2018

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Ab 01.01.2019 gelten neue Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Der Gesetzgeber setzt damit die EU-Gutscheinrichtlinie um.

Die Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu läuft zwar noch. An den Regelungen zu den Gutscheinen wird sich aber nichts Wesentliches mehr ändern.

Ab 2019 wird zwischen sogenannten Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden sein. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gutscheinarten ist der Zeitpunkt der Besteuerung. Bei einem Einzweckgutschein fällt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins an. Bei einem Mehrzweckgutschein fällt die Umsatzsteuer dagegen erst bei Einlösung an. Der Einzweckgutschein zeichnet sich nach der vorgesehenen Definition dadurch aus, dass hier der Ort der Warenlieferung und der Steuersatz bereits bei Ausstellung feststeht. Bei einem Gutschein, bei dem dies nicht der Fall ist, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

In einzelnen Fällen kann es zu einer Änderung zum Status quo kommen. Denkbar ist dies bei Wertgutscheinen, also Gutscheinen, die auf einen Geldbetrag lauten und die nicht auf bestimmte Waren bezogen sind. Nach derzeitiger Praxis der Finanzverwaltung fällt Umsatzsteuer erst bei Einlösung an. Ab 2019 könnte sich dies in bestimmten Konstellationen ändern. Denkbar ist dies beispielsweise im Textilhandel. Hintergrund ist folgender: Wertgutscheine, deren Einlösung nur bei einem deutschen Händler möglich ist, dessen Produktportfolio ausschließlich aus Waren besteht, die dem Regelsteuersatz 19 % unterliegen, würden wohl die Merkmale des Einzweckgutscheins erfüllen. Folge: Der Verkauf des Gutscheins und nicht erst dessen Einlösung löst Umsatzsteuer aus. Betroffene Händler sollten mit ihren Steuerberatern möglichen Handlungsbedarf prüfen.

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