Sie müssen jedoch noch durch die Anpassung der Corona-Verodnung des Landes umgesetzt weerden!
- Abkehr von der rein Inzidenzbasierten Bewertung des Pandemiegeschehens!
Das Infektionsgeschehen soll ab jetzt auch auf Basis der Hospitalisierungsentwicklung, die Impfquote, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens beurteilt werden. Es gilt damit nicht mehr die Inzidenz als alleiniges Kriterium. - Die Basisschutzmaßnahmen gelten weiterhin für die gesamte Bevölkerung.
Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt wichtig und daher für die gesamte Bevölkerung verbindlich vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft. - Es wird weiterhin eindringlich an die Bevölkerung in Deutschland appeliiert, soweit noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen...
Bund und Länder fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf, ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch Information von Beschäftigten, Schaffung von betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangebote. - Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen.
Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
- Die 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) bleibt bestehen (Umsetzung druch die Corona-O des Landes).
Für alle Personen ab 6 Jahren, die weder weder vollständig Geimpfte noch Genesene sin (außgenommen Schüler) gikt spätestens eab den 23. August 2021 eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, als Voraussetzung in folgenden Fällen vorsehen:
a. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
b. Zugang zur Innengastronomie
c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
d. Teilnahme an Gottesdiensten oder anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen
e. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
f. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
g. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
Der Einzelhandel ist hier ausdrücklich nicht aufgeführt! - Die kostenlosen Bürgertests werden zum 11. dem Oktober beendet. (Ausßahme für Perosnen, die sich nicht impfen lassen können.)
- Besondere Hygienekonzepte für Veranstaltungen, Feiern, Bars und Clubs (Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind.
- Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 7(besondere Hygienekonzepte) berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
- Zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus werden die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation angepasst und verlängert.
- Der Bundestagsoll die epidemische Lage von nationaler Trageweite über den 11. Septembber 2021 hinaus verlängern.
- Weitere Einschränkungen für den Einzelhandel wurden nicht beschlossen.
Abzuwarten bleibt die Umsetzung der Beschlüsse der MPK auf Landesebene!
Erst mit Umsetzung der Beschlüsse in der Corona-Verodnung werden diese gültig!