Vor dem Hintergrund der Unwetterkatastrophe in vielen Teilen Deutschlands muss sichergestellt werden, dass die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs sowie sonstigen Hilfsgütern versorgt wird. Neben der Aufrechterhaltung der Lieferketten ist es erforderlich, schnellstmöglich die Schäden an der Infrastruktur und den baulichen Anlagen zu beseitigen. Um die anstehenden Aufgaben der Schadensbewältigung zu unterstützen und die Aufrechterhaltung der Lieferketten zu gewährleisten, werden auf Bitten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ab sofort Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden in sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen,
von den Vorschriften des § 30 Absatz 3 StVO zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
von den Vorschriften des § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung zum Samstagsfahrverbot
ausgenommen.
Die Ausnahme wird verlängert bis einschließlich 15. August 2021.