01.07.2021

Erneute Verlängerung der Zahlungsfrist der Corona-Prämie

Händler können weiterhin die Corona-Prämie steuer- und beitragsfrei bis zum 31. März 2022 bezahlen.

Am 28. Mai 2021 stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (sogenanntes „Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz“) in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zu. Das Gesetz beinhaltet die für die Arbeitgeber wichtige Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ bis zum 31. März 2022 (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes).

Die Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Aus den FAQ "Corona" (Steuern) des Bundesfinanzministeriums (BMF) ergeben sich etliche weitere nützliche Hinweise. Besonders hervorzuheben sind die Aspekte, die wir hier kurz vorstellen. Sie werden in den FAQ des BMF neben weiteren Fragestellungen genauer erläutert:

  • Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Näheres dazu regelt §8 Abs. 4 EStG-
  • Die Sonderzahlung muss – aus geeigneten Unterlagen ersichtlich – der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen.
  • Die Zahlung darf nicht auf einer Vereinbarung oder Zusage beruhen, die vor dem 01. März 2020 getroffen wurde.
  • Die zusätzliche Leistung kann auch per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
  • Die Leistung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen.
  • Die Sonderzahlung kann an Stelle einer Aufstockung des KuG gezahlt werden; dann muss aber erkennbar sein, dass die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  • Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie in der Regel auf bestehenden Vereinbarungen beruhen.
  • Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch Minijobbern gegenüber möglich.
  • Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Kontaktperson(en)

Sabine Hagmann
Sabine Hagmann

Hauptgeschäftsführerin

0711 64864-20

0711 64864-24

Neue Weinsteige 44

70180 Stuttgart

phd Modal