Die GEMA hat uns informiert, dass sie den vom Lockdown betroffenen Mitgliedsunternehmen des Handelsverbands Baden-Württemberg wie bereits im vergangenen Jahr mit Kulanz begegnen wird. Den von den Geschäftsschließungen betroffenen Händlern werden daher die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren für die Zeit der behördlich bedingten Betriebsschließung gutgeschrieben.
Diese Kulanz soll auch im Hinblick auf die am 23. März von Bund und Ländern beschlossenen neuen Lockdown-Maßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterhin aufrecht erhalten werden.
Hierbei ist jedoch von den Unternehmen die folgende zeitliche Zuordnung zu beachten:
- Zeitraum Geschäftsjahr Jahr 2020: Anträge für Gutschriften auf Dauernutzungen von Musik in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge (z. B. für Hintergrundmusik im Einzelhandel), die das Geschäftsjahr 2020 betreffen, können noch bis einschließlich 14. April 2021 online auf www.gema.de/portal gestellt werden. Danach entfällt die Möglichkeit, Gutschriften für das zurückliegende Jahr 2020 zu erhalten.
- Zeitraum ab 01. Januar 2021: Für alle im Geschäftsjahr 2021 behördlich angeordneten betrieblichen Schließzeiten (ab 01. Januar 2021 bis auf Weiteres) müssen die Mitgliedsunternehmen des HDE auf www.gema.de/portal einen Antrag stellen, damit sie eine entsprechende Gutschrift erhalten.
Die GEMA behält sich allerdings vor, die bisher freiwillig erfolgte Gewährung von Gutschriften jederzeit mit Blick auf die weitere Pandemie-Entwicklung und auf Basis der Beschlüsse von Bund und Ländern zu beenden. Die Frage, ob ein Rechtsanspruch der GEMA auf die Zahlungen während des Lockdowns besteht, haben wir bisher im Hinblick auf die kulante Vorgehensweise der GEMA nicht erörtert.