Mit Beschluss von heute hat der 1. Senat des VGH auf den Eilantrag eines Möbelhauses aus dem Zollernalbkreis § 2c Abs. 1 Corona-Verordnung mit Wirkung ab 29. März 2021 mit folgender Begründung vorläufig außer Vollzug gesetzt:
Die Vorschrift sehe für den „normalen“ Einzelhandel, der nicht wie Supermärkte der Grundversorgung der Bevölkerung dient, unter anderem die Verpflichtung zur Vereinbarung von Terminen vor. Zudem begrenze die Vorschrift die zulässige Kundenzahl auf einen Kunden pro 40 m² Verkaufsfläche, während für den der Grundversorgung dienenden Einzelhandel die zulässige Kundenzahl bei einem Kunden pro 10/20 m² Verkaufsfläche (§ 13 Abs. 2 Corona-Verordnung) liege.
Zur Begründung hat der 1. Senat ausgeführt, diese von der Antragstellerin angegriffenen Beschränkungen seien ebenso wie das Stufenkonzept, das an die 7-Tage-Inzidenz von 35, 50 und 100 anknüpfe, voraussichtlich ! kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Denn die Landesregierung dürfe Lockerungen schrittweise vornehmen, um deren Auswirkungen beobachten und bewerten zu können. Die Vorschrift des § 1c Abs. 2 Corona-Verordnung verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da er dem Buchhandel eine unbegrenzte Öffnung ohne die Beschränkungen, denen der sonstige Einzelhandel unterliege, erlaube. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung.
Die Außervollzugsetzung erfolge nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Wirkung ab 29. März 2021, da es der Landesregierung freistehe, ob sie den Gleichheitsverstoß entweder durch Aufhebung der für den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschränkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel beseitige (1 S 677/21), so der VGH Mannheim.
Fazit:
Nachdem das OVG Saarland, das OVG Münster sowie das OVG Frankfurt massive Eingriffe in die Grundrechte der Händler festgestellt haben, war auch in BW mit entsprechenden Entscheidungen zu rechnen. Momentan sind einige Klagen aus dem Einzelhandel aus verschiedensten Branchen des Einzelhandels und der Gastronomie anhängig. Man darf gespannt sein, ob diese Urteile (entsprechend den Klagebegründungen) auch noch diese Woche entschieden werden und wenn ja, mit welchen Ergebnissen dann zu rechnen ist.
Die Landesregierung hat bereits angekündigt, am Wochenende eine geänderte CoronaVO zu verkünden.
Sobald wir dazu mehr erfahren, informieren wir Sie gewohnt schnellstens!
24.03.2021
Eilmeldung: VGH setzt die Corona-Verordnung in BW ab 29.03. außer Kraft
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