Allerdings hat das NRW-Gesundheitsministerium bereits mitgeteilt, dass unabhängig von den heutigen MP-Beschlüssen die NRW-CoronaSchVO sehr kurzfristig nachgebessert werden wird und zwar in dem Sinne, dass mit Ausnahme des Lebensmitteleinzelhandels und Anbietern von Gütern des täglichen Bedarfs dann für alle anderen Geschäfte eine Flächenbeschränkung von 1 Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie eine vorherige Terminbuchung erforderlich sein wird – also auch für den Buchhandel, Gartenfachmärkte und den Schreibwarenhandel.
Damit gibt man den Unternehmen, die bisher von großzügigeren Flächenbeschränkungen profitiert haben, natürlich Steine statt Brot. Allerdings zeigt dies auch, dass viel in Bewegung ist.
Diese hatten die CoronaVO in vielen Punkten für Grundrechtswidrig eingestuft und die CoronaVO Saarland mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Wir hatten ausführlich berichtet).