Seit letzter Woche ist der Bürofachmarkt nicht mehr uneingeschränkt auf der Positivliste des Landes BW der geöffneten Geschäfte.
Wir haben das Wirtschaftsministerium dazu um Klärung gebeten und anschließend folgende Einordnung der Bürofachmärkte abgestimmt. Danach gilt:
„Auch nach den erfolgten Änderungen der Corona-Verordnung BW zum 8. März 2021 dürfen die Bürofachmärkte weiterhin unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert öffnen, sofern überwiegend (mehr als 60%) Schreibwaren und das übliche Sortiment einer Postfiliale (Briefumschläge, Briefpapier, Postkarten, Briefmarken, Kartons für den Paketversand, etc.) verkauft werden.“
Auszug aus dem Antwortschreiben des Wirtschaftsministeriums:
Um einer Ungleichbehandlung vorzubeugen, ist im Rahmen der Mischsortimentsregelung nach § 1c Abs. 2 S. 5-7 CoronaVO (schon bisher und auch weiterhin) für Bürofachmärkte jedoch der Verkauf von allen Sortimentsteilen zulässig, die gewöhnlicher Weise auch in einer Postfiliale verkauft werden – insbesondere also Briefumschläge, Briefpapier, Postkarten, Briefmarken, Kartons für den Paketversand, Stifte und Schreibwaren. Nicht zulässig ist dagegen der Verkauf von EDV-Geräten für den Bürobedarf, insbesondere also PCs, Drucker, Kopierer, Telekommunikationsgeräte und dazugehöriges Zubehör, sowie Büromöbel usw., also alles, was gewöhnlicher Weise nicht in einer Postfiliale erworben werden kann. Da die Mischsortimentsregel des § 1c Abs. 2 S. 5-7 CoronaVO vollumfänglich zur Anwendung kommt, kann ggf. auch der Verkauf des unerlaubten Sortiments zulässig sein, insofern in einem Bürofachmarkt der o.g. erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent betragen sollte. Als Bemessungskriterien werden hierfür insbesondere der Umsatz und die Verkaufsfläche herangezogen (vgl. auch beigefügte Rückmeldung des SM zum Thema). In allen anderen Fällen, in denen das erlaubte Sortiment nicht mehr als 60 Prozent von Umsatz oder Verkaufsfläche ausmacht, gelten für Bürofachmärkte – wie auch für den sonstigen Einzelhandel i.S.d. CoronaVO – in Abhängigkeit der Inzidenz im jeweiligen Land- bzw- Stadtkreis die folgenden Regelungen:
- bei stabiler 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 im Landkreis: Öffnung des Einzelhandels, der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr unter Hygieneauflagen. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf ein Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche. Es sind außerdem die allgemeinen Hygienevorschriften der §§2-5 und 7-8 CoronaVO zu beachten. So müssen Kund*innen und Beschäftigte u.a. eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt, wenn ein gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
- bei stabiler 7-Tage-Inzidenz mehr als 50, aber weniger als 100 im Landkreis: Grundsätzliche Schließung des Einzelhandels und der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr. Die Einrichtung eines Terminshoppings (Click & Meet) ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben jedoch erlaubt. Kunden können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Darüber hinaus gelten die o.g. Hygienebestimmungen.
bei 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis: Schließung des Einzelhandels und der Ladengeschäfte für den Publikumsverkehr. Click & Meet darf nicht angeboten werden. Abholdienste (Click & Collect) und Lieferdienste sind weiterhin für das gesamte Sortiment erlaubt. Beratungen müssen online oder telefonisch stattfinden