Der VGH sieht danach in der Schließung der Non-Food-Geschäfte momentan noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin sowie insbesondere auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Nach Ansicht des VGH ist die CoronaVO an dieser Stelle als bundesweit abgestimmtes, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahme gerechtfertigt. Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass auch der Schwellenwert im Land erst seit wenigen Tagen und bislang nur geringfügig unterschritten werde.
Zu dem, so der VGH, sei der Betrieb des Einzelhandelsgeschäftes keineswegs vollständig untersagt. Der VGH weist hier auf click und collekt sowie auf die Möglichkeit des Online-Handels hin. Der VGH mutmaßt, dass die Einschränkungen für die Antragstellerin voraussichtlich selbst dann zumutbar und verhältnismäßig sind, wenn keine staatliche Kompensation geleistet werden sollt.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht der VGH nicht darin, dass dem Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke der Verkauf von Sortimenten jenseits von Lebensmittel und Getränken erlaubt sei.
Dieser sei erlaubtermaßen in untergeordnetem Umfang zulässig und gestattet. Der Verkauf solcher Produkte, so der VGH, durch den Lebensmittel Einzelhandel führe zu keinem zusätzlichen Anstieg, der durch die Öffnung des Einzelhandels ohnehin geschaffenen Infektionsquellen. Auf der anderen Seite führe eine Öffnung des Textileinzelhandels hingegen zu zusätzlichen Infektionsquellen.
Der Beschluss vom 18. Februar ist unanfechtbar (AZ. 1 S 398/21).
18.02.2021