15.09.2020

Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen;
Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssys-teme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. August 2020 eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 vorgenommen (BStBl I 2020, S. 656).
 

Der Landeserlass knüpft an die Verpflichtung gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung an, elektronische Kassensysteme – wie im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 umgesetzt – unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da dies in vielen Fällen in der genannten Frist nicht möglich sein wird, gewährt der Erlass sodann eine längstens zum 31. März 2021 befristete und antragslos zu gewährende Bewilligung nach § 148 AO, wenn die im Erlass näher definierten Voraussetzungen – erteilter Umrüstungsauftrag bzw. verbindliche Bestellung oder cloud-basierte Lösung – nachprüfbar dokumentiert vorliegen.


Zwar soll eine Bewilligung nach § 148 AO grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei ei-nem zu erwartenden Massenverfahren können – wie im Landeserlass vorgegeben – aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung befristet (hier längstens bis zum 31. März 2021) zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt. Eine vorherige Antragstellung müsste bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden. Insofern kann in solchen Fällen von einer Antragstellung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden. Diese ermessenslenkende Entscheidung steht im Einklang mit § 148 AO und dem AEAO zu § 148. Damit nimmt die Landes-verwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit die eigene Verantwortung für effektiven Ressourceneinsatz wahr.

Daher hält das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - ungeachtet des BMF-Schreibens vom 18. August 2020 - an der mit Erlass vom 10. Juli 2020 getroffenen Regelung fest. Sie ist weiterhin anzuwenden.

phd Modal