Gerade mit Blick auf die anstehende Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Umsetzung der EU-Einwegplastikrichtlinie in deutsches Recht voraussichtlich zum 01.06.21 und den daraus resultierenden Gesetzesüberschneidungen ist der nachhaltige Mehrwert eines aufwendigen kommunalen Alleingangs bei dieser – inhaltlich wie juristisch – hoch komplexen Thematik kaum zu erkennen, vielmehr eher der daraus entstehende Schaden. Entsprechend ist auch die zusätzliche bürokratische Belastung der Gewerbetreibenden im Stadtgebiet nicht zu rechtfertigen.
Es ist bedauerlich, dass sich Stadt und Gemeinderat für diese Maßnahme entschieden haben. Verwaltung und Kommunalpolitik müssen jetzt dafür sorgen, dass die Tübinger Gewerbetreibenden schnell und vor allem rechtssicher planen können. Dafür müssen die Betroffenen vor allem verbindlich aufgeklärt werden, wann sie der Bundes-, beziehungsweise der kommunaler Regelsetzung unterliegen und welche ihrer Produkte sie ab 2021 versteuern müssen. Oder anders gesagt: Es ist die Pflicht der Stadt, die Gewerbetreibenden umfassend über die Auswirkungen der Satzung zu informieren, bei der Umsetzung zu beraten und durch eine unbürokratische Umsetzung dafür zu sorgen, dass unnötige Belastungen für die Unternehmen vermieden werden.